» Satzung
Satzung der Deutschen Dermatologischen
Lasergesellschaft e.V. (DDL)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft e. V. (DDL).
- Der Verein hat seinen Sitz in München
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München
unter der Nummer VR 15686 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung
der Forschung auf dem Gebiet der dermatologischen Lasertherapie,
die Auswertung und Ermittlung von Forschungsergebnissen,
die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen
des In- und Auslandes; ferner die Aufklärung der Bevölkerung über
lasertherapeutische Behandlungsmethoden, sowie Zusammenarbeit
und Erfahrungsaustausch mit den in freier Praxis sowie
klinisch lasertherapeutisch tätigen Ärzten des
In- und Auslandes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Der Verein
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keinen Anteil
am Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine gemeinnützig tätige
Gesellschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige medizinische Zwecke zu verwenden
hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und kooperative
Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied (active member)
kann jede/r approbierte/r Ärztin/Arzt mit Gebietsanerkennung
für Dermatologie und eigener lasertherapeutischer
Erfahrung oder jede/r Ärztin/Arzt, die/der überwiegend
dermatologisch arbeitet und über eigene lasertherapeutische
Erfahrungen verfügt, werden. Voraussetzung für
die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist die Zustimmung
zweier Bürgen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
- Kooperatives Mitglied kann jede
natürliche in- und ausländische Person werden,
welche die ärztliche Approbation besitzt. Voraussetzung
für die Aufnahme ist die Zustimmung zweier Bürgen
aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
- Kooperative Mitglieder können
auf Antrag nach Vorliegen der Voraussetzungen ordentliche
Mitglieder werden. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
- In den Vorstand des Vereins können
nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand entscheidet über
die schriftlichen Aufnahmeanträge sowie über
die Umwandlung der kooperativen Mitgliedschaft in ordentliche
Mitgliedschaft nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Mitglieder, die aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind, können auf
Antrag durch den Vorstand zu Altmitgliedern ernannt werden. Altmitglieder sind beitragsfrei und stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
- Die Ehrenmitgliedschaft in der DDL kann für besondere Verdienste um die
dermatologische Lasertherapie an natürliche in- oder ausländische Personen verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Austritt
aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten
ist.
- Kooperative und ordentliche Mitglieder
können nur aus wichtigem Grunde, insbesondere bei
wiederholten schuldhaften Verstößen gegen
die Satzung bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane ausgeschlossen
werden. Abmahnungen sind nicht erforderlich.
- Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand.
Nach Einleitung des Ausschlussverfahrens, jedoch vor Beschlussfassung muss
dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist in der Regel schriftlich zu begründen und dem Mitglied
per Einschreiben zuzusenden.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes
kann der Ausgeschlossene Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einlegen. Anspruch auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung besteht
nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
- Im Ausschlussverfahren ist die
Ablehnung von Mitgliedern des Vorstandes durch das betroffene
Mitglied unzulässig. § 34 BGB bleibt hiervon
unberührt.
- Ein Mitglied kann durch einen mit
einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge oder von Umlagen im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen
sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung
soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt zur Bestreitung
seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge. In
besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung
Umlagen beschließen.
- Höhe und Fälligkeit der
Beiträge und Umlagen für kooperative und ordentliche
Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten
Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand,
der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne
von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und
dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Stellvertreter
des Präsidenten ist der erste Vizepräsident,
dessen Stellvertreter ist der zweite Vizepräsident.
- Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vom Präsidenten oder seinem
Stellvertreter vertreten.
§ 10 Zuständigkeit
des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig,
die nicht durch Satzung einem anderen Organs des Vereins übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung des Haushaltplans, der
Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über die Aufnahme
von Mitgliedern gemäß § 5 VI und die
Umwandlung der kooperativen Mitglieder in ordentliche
Mitglieder.
- Beschlussfassung über Ausschluss
von Mitgliedern gemäß § 6 IV.
§ 11 Wahl und Amtsdauer
des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
wird einzeln in geheimer Wahl gewählt. Diese Wahl
gilt bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so muss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied wählen.
Der Vorstand kann jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein
weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
Scheiden alle Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus, so
werden an ihrer Stelle bis zur Neuwahl durch die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung die Beisitzer Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26
BGB und sind zur Vertretung der Vereins berechtigt.
Amtsenthebungen eines oder aller Vorstandsmitglieder können nur durch
die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder ist erforderlich.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter einberufen werden.
Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von
8 Wochen muss eingehalten werden.
- Den Vorsitz auf den Vorstandsversammlungen
führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
Mitgliedern des Vorstandes sowie 5 Beisitzern, von denen
der erste und zweite stimmberechtigt sind und gemäß § 11
Abs. II in den Vorstand nachrücken, 3 weitere Beisitzer
haben beratende Funktionen.
Diese können in offener Abstimmung gewählt werden.
§ 14 Zuständigkeit
des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen
bei folgenden wichtigen Vereinsangelegenheiten:
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
- Streichung von Mitgliedern von der
Mitgliederliste
- Kontaktpflege zu anderen Vereinigungen
- Vorbereitung von Kongressen und Tagungen
§ 15 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat
jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Es ist eine Versammlungsleitung
zu wählen.
- Die Übertragung des Stimmrechtes
an ein anderes Mitglied ist unzulässig, ebenso die
Vollmachtserteilung.
- Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig.
- Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten
Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Rechnungsprüfung
durch die Rechnungsprüfer
- Entgegennahme der Jahresberichte des
Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
und Umlagen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstands und des erweiterten Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll vom Präsidenten innerhalb eines jeden Kalenderjahres einberufen werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten nach Beschlussfassung durch den Vorstand bei Einhaltung einer Frist von 8 Kalenderwochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Den Ort, an welchem die ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten ist, bestimmt der Vorstand. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge schriftlich einreichen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 17 Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Präsidenten bei dessen Verhinderung von den genannten
Vertretern geleitet.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine ebensolche erforderlich.
- Eine Änderung des Zwecks des
Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gütigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat.
- Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
- Die gefassten Beschlüsse sind
vom Versammlungsleiter zu verkünden.
§ 18 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert – in
diesem Fall ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich – oder
wenn 2/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der
Gründe beantragt. Für die Einberufung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten die Regeln über die Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 19 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile
der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt,
diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§ 20 Salvatorische Klausel
- Soweit die eine oder andere Bestimmung
dieser Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im
Vereinsregister des Amtsgerichtes bedarf, ist im Fall
der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung
die Satzung im übrigen als Ganzes wie auch wegen
ihrer übrigen einzelnen Bestimmungen davon nicht
betroffen.
- An die Stelle nichtiger oder unwirksamer
Satzungsbestimmungen soll vielmehr eine deren Sinngehalt
am nächsten kommende gesetzliche Bestimmung treten. Über
den Wortlaut einer derartigen Bestimmung soll die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung beschließen
- Insbesondere soll der Vorstand
befugt sein, redaktionelle oder geringfügige inhaltliche Änderungen
einzelner Vorschriften zu beschließen, wenn hiervon
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder die Eintragung
in das Vereinsregister abhängt. Über solche Änderungen
ist ebenfalls auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
Beschluss zu fassen.
Download der Satzung der DDL:
Satzung.pdf
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